Motorräder und Roller, die vor 30 oder mehr Jahren erstmals in den Verkehr kamen,können ein so genanntes Oldtimer-Kennzeichen bekommen. Die Dekra-Tipps helfen dabei.

Voraussetzung dafür ist eine gültige Betriebserlaubnis oder eine Begutachtung nach Paragraph 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und in jedem Fall ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen: Dieser muss prüfen, ob das Fahrzeug einem Oldtimer entspricht. Erst mit diesem Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis kann die Zulassungsstelle ein amtliches Kennzeichen in Form eines "Oldtimer-Kennzeichens" ausgeben, das nach der Erkennungsnummer ein "H" besitzt.

Die Begutachtung wird in den neuen Bundesländern von allen Dekra-Geschäftsstellen vorgenommen, in den alten Bundesländern vom TÜV. "Nach einer einheitlichen Richtlinie wird festgestellt, dass das Fahrzeug hinsichtlich Zustand, Ausrüstung, Veränderungen zeitnahe der Erstzu

lassung oder Restaurierung von Teilen als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bezeichnet werden kann", erklärt Dekra-Experte Dr. Manfred Schwab den Hintergrund. Hauptbaugruppen, das Gesamtfahrzeug, bestimmte Teile wie Reifen/Räder, Leuchten, Elektrik, Abgasanlage und der Erhaltungs- und Pflegezustand werden dabei auf Originalität oder authentische Restauration geprüft.

Mit einer Schlüsselnummer im Gutachten meldet die Zulassungsbehörde nach Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens dem Fina

nzamt das Fahrzeug als Oldtimer: Der pauschale Steuersatz für Krafträder beträgt dann pro Jahr 46,02 Euro. "Mit einer Oldtimer-Betriebserlaubnis und entsprechendem Kennzeichen ist es problemlos möglich, mit dem Fahrzeug auch ins Ausland zu fahren", betont Manfred Schwab.

Ein historisches Motorrad ist dann ein Oldtimer, wenn es weitgehend in historisch korrektem Zustand erhalten ist und vom Fahrzeughalter aus historischem und technischem Interesse gepflegt und unterhalten, jedoch nicht zum täglichen Gebrauch eingesetzt wird. Schwab: "Es versteht sich von selbst, dass es sich um ein Kraftrad handeln muss, das wirklich so die Werkhallen verlassen hat und nicht etwa kürzlich aus einem in einer Scheune gefundenen Rahmen, aus einer anderen Quelle stammenden Motor und diversen auf Tauschmärkten erworbenen Einzelteilen zusammengebaut worden ist."

Wer ein Oldtimer-Motorrad sein Eigen nennen will, sollte bestrebt sein, diesen Status durch einen Fahrzeugbrief – auch wenn er aufgrund einer endgültigen Stilllegung entwertet oder ungültig geworden ist – zu belegen. Hilfreich sind auch Fahrzeugpässe, die von Motor-Veteranenverbänden ausgestellt werden. "Erwirbt man einen Veteranen, sollte auf das Vorhandensein der genannten Dokumente bestanden werden", lautet der Dekra-Tipp. Doch nicht jedes alte Motorrad ist ein Oldtimer: Nicht als "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" gelten Replikas oder selbst zusammengebaute Krafträder, es sei denn, sie wurden vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr gebracht.
Rotes Kennzeichen für Oldtimer
Derzeit fehlt es an einer Definition, die sowohl zeitlich als auch technisch die Grenzen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens bei Oldtimern setzt. Für die wiederkehrende Verwendung von roten Kennzeichen werden in der Regel folgende Prämissen gesetzt:

• Herstellung vor mehr als 20 Jahren
• Erhaltung in historisch korrektem Zustand
• Einsatz nicht zum täglichen Gebrauch

Auch bei Zuteilung roter Kennzeichen muss ein Fahrzeug vorschriftsmäßig sein. Die Anwendbarkeit der StVZO-Vorschriften ist davon abhängig, wann ein Fahrzeug erstmalig in den Verkehr kam. "Bei Oldtimer-Fahrzeugen ist die Feststellung des Datums der ersten Inbetriebnahme in der Regel schwierig, so dass in vielen Fällen der 1. Juli des Baujahres angesetzt wird", erläutert Dekra-Experte Schwab.

Die Besteuerung erfolgt wie beim "H"-Kennzeichen pauschal mit 46,02 Euro. Vorteilhaft ist die Möglichkeit, mehrere Fahrzeuge - natürlich immer nur jeweils eines - mit dem selben roten Kennzeichen betreiben zu können, allerdings nur zu Oldtimer-Treffen, Zu- und Abfahrten hierzu und Probefahrten.

Anforderungen an Oldtimer-Motorräder
Rahmen: Die originale Fahrgestellnummer muss eingeschlagen sein. Bis 1.10.1969 war es jedoch zulässig, dass sie auf einem separaten angenieteten Schild dauerhaft angebracht ist. Ein Fabrikschild ist ebenfalls erforderlich.



Lackierung: Der Lack muss sich in einem ordentlichen Zustand befinden, darf aber Gebrauchsspuren aufweisen. Eine Originalität im Farbton wird nicht gefordert. Generell muss das originale Erscheinungsbild erhalten bleiben und deshalb eine weitgehend zeitgenössische Farbgebung vorhanden sein.

Motor: Es können ausschließlich Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps anerkannt werden. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein. Ein Umbau ohne nennenswerte Leistungssteigerung ist möglich. Nicht originale Vergaser werden nur dann zugelassen, wenn es sich um die gleiche Bauart (z. B. Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder ein zeitgenössischer Umbau vorliegt.

Bremsen: Der Umbau von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur dann zulässig, wenn in der Baureihe des Fahrzeugs später eine solche Ausrüstung serienmäßig war. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte keine Änderung an der Bremsanlage vorgenommen worden sein.

Auspuffanlage: Nur originale Auspuffanlagen oder originalgetreue Nachbauten (auch in Edelstahl) können akzeptiert werden. Die Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO muss gewahrt bleiben. Im Klartext: Auch bei Umbauten auf zeitgenössisches Zubehör dürfen sich keine unzulässigen Änderungen des Geräusch- und Abgasverhaltens und der Motorleistung ergeben. Bei Vorkriegs-Fahrzeugen sind Zugeständnisse möglich, wenn das typische Erscheinungsbild nicht gestört wird.

Reifen/Räder: Geht man davon aus, dass originale Räder angebaut sind, kann auch nur die für das Kraftrad zulässige Bereifung verwendet werden.

Lenker: Von der Originalausführung abweichende Lenker sind nur zulässig, wenn diese vor mehr als 20 Jahren ausgewechselt oder vom Hersteller angeboten wurden oder mit Genehmigung (z.B. ABE) zulässig waren.

Beleuchtung/Zubehör: Auch hier wird weitgehende Originalität verlangt. Der Umbau der Anlage von sechs auf zwölf Volt ist jedoch möglich. Zusätzliche vorschriftsmäßige Scheinwerfer wie Nebelscheinwerfer sind ebenfalls möglich. Auch Karbidbeleuchtung ist noch nicht verboten. Dass Krafträder bei Tageslicht mit Abblendlicht zu fahren haben, muss ebenfalls berücksichtigt werden. Nachgerüstete Blinkleuchten an Krafträdern, für die sie nicht vorgeschrieben sind (bis Erstzulassung vor dem 1.1.1962) dienen bei vorschriftsmäßigem Anbau der Verkehrssicherheit.

Tank: Der Originaltank muss installiert sein. Im Einzelfall kann ein abweichender Kraftstoffbehälter (z. B. vom Nachfolgemodell) anerkannt werden. Eigenumbauten sind nur zulässig, wenn sie dem Original gleichen.

Sitzbank oder Sitz: Originalsitz oder Originalsitzbank sind gefordert (auch als originalgetreuer Nachbau). Des weiteren ist die Ausstattung mit Sitzen oder Sitzbänken des Nachfolgemodells zulässig. Andere Sitze nur dann, wenn sie optisch nahe am Original sind.

Amtliches Kennzeichen: Soweit vorgeschrieben, gilt die StVZO mit Anlage Vc. Danach ist bei zweizeiligen Kenneichen eine Breite von maximal 280 Millimetern vorgeschrieben, die unterschritten werden darf. Die Höhe muss aber 200 Millimeter betragen. Leichtkrafträder führen ein zweizeiliges Kennzeichen mit maximal 255 Millimeter Breite und 130 Millimeter Höhe. Letzteres darf auch an anderen Krafträdern mit Erstzulassung vor dem 1. Juli 1958 angebracht sein.

Quelle: ADAC